Gerichte

Niedere Gerichtsbarkeit

Für Gerichtssachen, bei denen die Stadt Leipzig als Grundherr auftrat, war der Rat der Stadt Gerichtsherr. Das Gericht war zunächst die »Landstube«, seit dem 19.04.1831 das »Landgericht«. Der Gerichtsdirektor wurde zunächst als »Landschreiber« bezeichnet, seit dem 19.04.1831 als »Landgerichtsdirektor«.

Für Gerichtssachen, die in die Grundherrschaft der Rittergüter fielen, waren die jeweiligen Gutsbesitzer auch die Gerichtsherren. Die Gerichte wurden als Patrimonialgerichte bezeichnet, denen Patrimonial-Gerichtsdirektoren vorstanden.

Mit dem sächsischen Gerichtsverfassungsgesetz vom 11.08.1855 wurden zum 01.10.1856 die Stadt- und Patrimonialgerichte durch 15 königliche Bezirksgerichte und 106 Gerichtsämter ersetzt.

Die Universität Leipzig hatte eine eigene Gerichtsbarkeit.

Höhere Gerichtsbarkeit

Die höhere Gerichtsbarkeit fiel in die Zuständigkeit des Landesherren, d.h. der Markgrafen von Meißen, der Kurfürsten und Könige von Sachsen.

Gerichte des Deutschen Reichs

Seit 1869 war Leipzig Sitz des Bundesoberhandelsgerichtes, das 1870 zum Reichsoberhandelsgericht umgewandelt wurde.

Von 1873 bis 1937 war Leipzig der Sitz des Reichsdisziplinarhofs, der als oberstes Berufungsgericht bei Disziplinarvergehen von Reichsbeamten diente.

Am 01.10.1879 wurde in Leipzig das Reichsgericht eröffnet, das seinen Sitz zunächst in der Georgenhalle, seit 1895 bis zur Auflösung im Jahr 1945 im Reichsgerichtsgebäude hatte.

Von 1926 bis 1945 war Leipzig auch der Sitz des Reichsarbeitsgerichts.

Gerichte der Bundesrepublik Deutschland

Leipzig ist Sitz des 5. Senats des Bundesgerichtshofs sowie seit 2002 des Bundesverwaltungsgerichts.

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